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Oberverwaltungsgericht: Städtische Amtstierärztin hat nicht rechtswidrig gehandelt - Fall: Tierstation Schmerzke

Im Nachgang des Einschreitens der Stadt Brandenburg an der Havel zur Durchsetzung des Tierschutzes Ende Juli 2022 in der Tierstation Schmerzke gab es Behauptungen des Beschwerdeführers und gleichzeitigen Betreibers der Tierstation, die Amtstierärztin der Stadt Brandenburg an der Havel habe im vorliegenden Fall rechtswidrig gehandelt.

Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 02. Januar 2023 entbehren diese jeglicher Grundlage. Im Beschlusstext heißt es dazu:

Die Anfeindungen gegen die vorliegend tätig gewordene Amtstierärztin entbehren jeglicher Grundlage. Soweit der Antragsteller meint, die Amtstierärztin habe sich „auf einen von ihr rechtswidrig erschlichenen Durchsuchungsbeschluss“ gestützt, geht dies an der – zutreffenden – verwaltungsgerichtlichen Argumentation vorbei, dass der Antragsteller die durchgeführten Kontrollen seiner Einrichtungen bereits von Gesetzes wegen gemäß § 16 Abs. 3 TierSchG zu dulden und an diesen mitzuwirken hat. Der Einwand, die Amtstierärztin habe am 25. Juli 2022 jede Versorgung der Tiere untersagt und dem Antragsteller anschließend die fehlende Versorgung zum Vorwurf gemacht, ist nach Aktenlage unzutreffend. Bei dem Termin am 25. Juli 2022 waren neben Frau Dr. R. weitere Tierärzte für Reptilien und exotische Tiere anwesend sowie zwei Mitarbeiter vom Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg zugange. Aus dem entsprechenden Vermerk ergibt sich nicht, dass der Antragsteller an einer von ihm vorgesehenen Versorgung der Tiere gehindert und ihm eine Anwesenheit bei der Durchführung der Kontrolle untersagt worden wäre. Zudem wurden am 25. Juli 2022 bei einem Großteil der Tiere von den Amtstierärzten Schlechte Haltungsbedingungen und ein schlechter Ernährungszustand vieler Tiere festgestellt, was mit einer fehlenden Fütterung und Reinigung an dem entsprechenden Tag nichts zu tun haben konnte, sondern eine länger anhaltende gravierende Vernachlässigung des Tierbestandes belegt.

(Quelle: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg OVG 5 S 50/22 vom 02. Januar 2023)

Quelle: Verwaltung

 

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