Verbrennungsverbot für pflanzliche Abfälle in den Gärten


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Mit Frühlingsbeginn zieht es die Brandenburgerinnen und Brandenburger in die (Vor-)Gärten. Bei den dann anstehenden Arbeiten fällt meist eine größere Menge natürlicher Abfälle wie Laub, Astwerk und Gras an.

Hier weisen die zuständigen Bundes-, Landes- und örtlichen Ordnungsbehörden noch einmal eindringlich auf folgende geltende Bestimmungen hinsichtlich des Verbotes der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen hin:

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushalten und Gärten ist im Land Brandenburg durch ein spezielles Verbot geregelt (§ 4 Absatz 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung – AbfKompVbrV). Damit ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Haushalten und Gärten ausnahmslos verboten.

Auch bei kleinen Holzfeuern im Freien dürfen keine Gartenabfälle eingesetzt werden. Insbesondere verbietet das Bundesabfallrecht auch das offene Verbrennen anderer Abfälle – wie Möbel, Fensterrahmen, Reifen etc. Auch das Verbrennen von Abfällen in Öfen und Kaminen (Kleinfeuerungsanlagen) ist nicht erlaubt.

Zum Hintergrund

Es findet keine energetische, sonstige oder gar stoffliche Verwertung statt. Außerdem entwickeln sich mit dem Feuer im Freien häufig viele Luftschadstoffe, die z.T. krebserregend und giftig sind, und nicht nur zur Belästigung, sondern auch zu massiven Gesundheitsproblemen führen können.

Die Konzentrationswerte sind von den konkreten Bedingungen bei der Verbrennung (Zusammensetzung und Menge der Biomasse, Brenntemperatur, Wetterbedingungen etc.) abhängig und in jedem Einzelfall unterschiedlich.

Begangene Verstöße gegen die Abfallverbrennungsverbote stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Zuständig für die Überwachung des Verbots, pflanzliche Abfälle zu verbrennen, sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

Weitere Informationen

Quelle: Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

 

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