„Der Ersatzneubau ist gerechtfertigt und aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich.“
Die
„Plangenehmigung für die Baumaßnahme B 1 Ersatzneubau Bauwerk 19:07
Altstädter Bahnhof in Brandenburg an der Havel“ liegt vor. Wenngleich
die vom Land Brandenburg genehmigte Planung das Datum 19.02.2024 trägt,
erreichte sie erst mit dem Posteingangsstempel vom 29. Februar 2024 das
Brandenburger Rathaus.
Schade, das hätte die schönste
Nachricht in meinem Bericht zu wichtigen Gemeindeangelegenheiten im
Rahmen der Stadtverordnetenversammlung am 28. Februar sein können.
Leider erreichte uns die Botschaft zu spät,
erläutert Oberbürgermeister Steffen Scheller. Natürlich sei die Genehmigung längst überfällig gewesen.
Die
Verzögerung – wie schon mehrfach gesagt – war schlimm und wir hätten
schon längst den Baufortschritt sehen wollen. Schließlich war die
Teilfreigabe einmal für den Herbst 2024 geplant.
Stattdessen
wurde Realität, was nach der Sperrung der „Brücke des 20. Jahrestages“
am 6. Dezember 2019 orakelt wurde: Müssen wir ein komplettes
Planverfahren durchlaufen, sprechen wir über einen Baubeginn nicht vor
2024.
Zum Frühjahr 2024 liegt nun also die Plangenehmigung vor,
die „die Grundlage für die detailscharfe Ausführungsplanung und
Bauausführung“ bildet. Sie beinhaltet die Regelungen zu
Immissionsschutz, Grundwasser- und Gewässerschutz, Naturschutz und
Landschaftspflege, bis hin zu Kampfmittelbeseitigung und Denkmalpflege
(„Im südlichen Bereich des Bauvorhabens, Auslaufbauwerk Havel, befindet
sich das registrierte Bodendenkmal BD 4198, Brandenburg Altstadt 31,
Siedlung slawisches Mittelalter.“). Und sie stellt fest:
Das
rechtliche Erfordernis einer Planrechtfertigung ergibt sich aus der
Erwägung, dass eine hoheitliche Planung wegen der von ihr ausgehenden
Auswirkungen auf die Rechte Dritter ihre Rechtfertigung nicht schon in
sich trägt. Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die
nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen,
bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen
gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden. Sie stellt
eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen
Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar.
Vorausgegangen
war eine Machbarkeitsstudie für die „Knotenpunktgestaltung B 1/B 102“,
in der fünf Varianten betrachtet wurden. Dazu heißt es:
Die
Planfeststellungsbehörde folgt den Ausführungen des Vorhabenträgers zum
Variantenvergleich und der gewählten Variante. Ein Ersatzbau analog des
bisherigen Bestands kann aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht in
Betracht kommen. Insbesondere die vor dem Brückenabriss bestandene
Führung des Radverkehrs war nicht verkehrssicher und regelkonform.
So kommt es zum Knotenpunktumbau mit Verlegung der B 1 – wie folgt:
Bei
diesem wurde auf die Rampe im Südwestquadranten verzichtet und alle
Verkehre werden über die beiden östlichen Rampenfahrbahnen sowie den
neuen vierarmigen Knotenpunkt zwischen B 102/Rampe und Spittastraße
geführt. Im Ergebnis der Untersuchung zu den Auswirkungen auf die
Verkehrsqualität bei einem Verzicht auf die südwestliche Parallelrampe –
direkte Führung von Genthin in Richtung A 2 – konnte die
Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlage mit Hilfe eines zweiten
Linksabbiegestreifens auf der Magdeburger Landstraße sichergestellt
werden. Berücksichtigt wurden dabei das Zukunftsquartier ‚Magdeburger
Straße‘ sowie die … Verkehrsbelastungszahlen für das Prognosejahr 2030.
Im Weiteren wurden dann Optimierungen der angepassten Variante
insbesondere im Hinblick auf die Führung des öffentlichen
Personennahverkehrs, der barrierefreien Verbindung zum Altstädter
Bahnhof, der Vernetzung der verschiedenen Verkehrsträger, der
Verkehrssicherheit sowie der Führung der Fuß- und Radwege betrachtet.
In der Gesamtabwägung heißt es:
Die
Planfeststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und
privaten Belange ermittelt, die Einflüsse auf die Umwelt geprüft und
alle Belange in die Abwägung eingestellt sowie diese gegeneinander und
untereinander gerecht abgewogen. Die Planfeststellungsbehörde überzeugte
sich davon, dass die negativen Wirkungen der Straßenbaumaßnahme soweit
wie möglich minimiert sind. Das Straßenbauvorhaben ist mit den Belangen
des Immissionsschutzes – hervorzuheben ist besonders der Lärmschutz –
vereinbar. Im Rahmen der vorliegenden Maßnahme erfolgt der Ersatzneubau
der aus Sicherheitsgründen bereits abgerissenen Brücke. Bei der
Nichtumsetzung des geplanten Vorhabens (sogenannte Nullvariante) würden
die unzureichenden Verkehrsverhältnisse nicht behoben werden. Der
Ersatzneubau ist gerechtfertigt und aus Gründen des Allgemeinwohls
erforderlich.
Welche Zeit die sich nun anschließende
Ausführungsplanung beansprucht, die den Start der Bauausführung
bestimmt, konnte der zuständige Landesbetrieb Straßenwesen noch nicht
benennen.
Oberbürgermeister Steffen Scheller:
Ein
Meilenstein auf dem Weg zu einer neuen Brücke ist geschafft. Ich werde
mit der Stadtverwaltung auf eine zügige Durchführung der weiteren
Vorbereitungen bis zur Vergabe der Bauleistungen dringen.
Quelle: Verwaltung