Hochzeitsauto im Straßenverkehr: Was ist erlaubt?


Hochzeitsauto mit 'Just Married'-Schriftzug und traditionellem Autoschmuck aus Blechdosen/GettyImages

Der ACV erklärt, wie das Hochzeitsauto verkehrssicher bleibt

Ob mit Blumen geschmückt, von Blechdosen begleitet oder als Teil eines Autokorsos – das Hochzeitsauto ist bei vielen Trauungen ein echter Blickfang und wird oft kreativ dekoriert. Doch sobald es am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der ACV Automobil-Club Verkehr beantwortet sieben häufige Fragen zu erlaubter Dekoration, hupenden Konvois und besonderen Fahrzeugtypen.

1. Was ist bei Fahrzeugdekoration zu beachten?

Grundsätzlich dürfen Autos geschmückt werden – wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Schmuck muss sicher befestigt sein
    Rechtlich zählt der Autoschmuck als Ladung und fällt damit unter die Vorschriften zur Ladungssicherung gemäß § 22 StVO. Dabei muss er so befestigt sein, dass er sich auch bei höheren Geschwindigkeiten, einer Vollbremsung oder einem Ausweichmanöver nicht löst, verrutscht oder herabfällt. Wer den Schmuck unsachgemäß befestigt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern bei Gefährdung oder Unfall auch Punkte in Flensburg. Zudem kann die Kfz-Versicherung im Schadensfall die Leistung verweigern, wenn die Dekoration nicht ausreichend gesichert war. Verursacht herabfallende Dekoration einen Unfall, haftet der Fahrzeughalter unter Umständen auch zivilrechtlich – unabhängig vom Verschulden.
  • Kennzeichen und Lichter müssen sichtbar bleiben
    Laut § 23 Abs. 1 Satz 3 StVO müssen Nummernschild und Leuchten jederzeit gut sichtbar und funktionsfähig bleiben. Ein „Just Married“-Schild oder andere Dekorationen dürfen daher weder das Kennzeichen noch die Beleuchtung verdecken oder deren Funktion beeinträchtigen.
  • Die Sicht des Fahrers darf nicht eingeschränkt werden
    Bewegt sich der Autoschmuck während der Fahrt so, dass er die Sicht des Fahrers beeinträchtigt, liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO vor. Es ist darauf zu achten, dass weder Blumenschmuck auf der Motorhaube noch hängende Elemente Windschutzscheibe oder Spiegel verdecken.

2. Benötigt außergewöhnlicher Autoschmuck eine Genehmigung?

Fällt der Autoschmuck besonders üppig aus – etwa durch große Blumengestecke, breite Schleifen, Luftballons oder andere Aufbauten – und ragt dabei über die üblichen Fahrzeugmaße hinaus, kann eine Sondergenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich sein. Maßgeblich ist, ob Sicht oder Sicherheit beeinträchtigt werden könnten. Man sollte die Genehmigung in diesen Fällen frühzeitig bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde beantragen.

Grundsätzlich gilt:

  • Vorne darf die Dekoration nicht über die äußersten Fahrzeugbegrenzungen hinausragen.
  • Nach hinten sind Überstände bis 1,50 m erlaubt, bei Fahrten unter 100 km/h sogar bis zu 3 m.
  • Sobald die Dekoration mehr als 1 m übersteht, muss sie laut § 22 Abs. 4 StVO mit einer roten Fahne (mindestens 30 × 30 cm) gekennzeichnet werden.

Liegt keine Genehmigung vor, obwohl sie im Einzelfall erforderlich gewesen wäre, handelt es sich grundsätzlich um eine Ordnungswidrigkeit. Geht vom Fahrzeug samt Dekoration jedoch keine konkrete Gefährdung aus, kann die zuständige Behörde im Rahmen des sogenannten Opportunitätsprinzips – also ihres Ermessens – von einem Bußgeld absehen. Davon sollte man jedoch nicht ausgehen – eine rechtzeitige Prüfung oder Beantragung einer Genehmigung bleibt in jedem Fall empfohlen.

3. Welche Vorschriften gelten für besondere Hochzeitsfahrzeuge?

Nicht nur der Autoschmuck, auch das Hochzeitsfahrzeug muss bestimmte Vorschriften erfüllen. Ob Oldtimer, Stretchlimousine, Kutsche oder Traktor – sobald es im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs ist, gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Je nach Fahrzeugtyp gelten unterschiedliche Anforderungen, etwa zu Führerschein, Zulassung, Versicherung oder Sondergenehmigung:

  • Oldtimer
    Für private Hochzeitsfahrten ist die Nutzung eines Oldtimers in der Regel unproblematisch, solange das Fahrzeug zugelassen und versichert ist. Vermietet ein Anbieter das Fahrzeug samt Fahrer gewerblich, gelten zusätzliche Anforderungen – etwa eine Personenbeförderungsgenehmigung und ein erweiterter Versicherungsschutz. Auch bei privaten Fahrten empfiehlt es sich, im Zweifel die Versicherungsunterlagen zu prüfen oder eine schriftliche Bestätigung vom Anbieter einzuholen.
  • Stretchlimousine
    Für Limousinen mit einer Länge von über acht Metern, die zur Personenbeförderung genutzt werden, ist ein Führerschein der Klasse D1 oder D erforderlich. Wird die Limousine samt Fahrer gebucht, sollte geprüft werden, ob das Unternehmen gewerblich zugelassen ist und den passenden Versicherungsschutz besitzt. Bei rein privaten Fahrten ohne Vermietung reicht meist der normale Pkw-Führerschein (Klasse B) aus.
  • Pferdekutsche
    Für Fahrten mit der Pferdekutsche im Straßenverkehr sollte ein Kutschenführerschein – A für private, B für gewerbliche Nutzung – vorliegen. Zudem ist eine Haftpflichtversicherung erforderlich. Wer eine Kutsche samt Fahrer bucht, sollte auf entsprechende Zulassung und Versicherung achten.
  • Traktor
    Für Hochzeitsfahrten mit einem Traktor ist ein Führerschein der Klasse L oder T erforderlich. Traktoren dürfen grundsätzlich auf öffentlichen Straßen fahren, ausgenommen sind jedoch Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Auch hier ist sicherzustellen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen und versichert ist.

4. Sind Blechdosen am Hochzeitsauto erlaubt?

Das Befestigen von Blechdosen am Hochzeitsauto ist ein traditioneller Brauch, der einst böse Geister vertreiben sollte – heute sorgt er vor allem für Aufmerksamkeit und Lärm. Klappernde Dosen, die an Schnüren hinter dem Fahrzeug hergezogen werden, können laut § 30 Abs. 1 StVO als unnötiger Lärm gelten und eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Zudem besteht eine potenzielle Verkehrsgefährdung – etwa wenn sich Dosen oder Schnüre lösen und auf die Fahrbahn geraten.

Ob ein Bußgeld verhängt wird, liegt im Ermessen der Polizei. In der Praxis wird der Brauch vielerorts geduldet – sofern keine konkrete Gefährdung oder erhebliche Belästigung entsteht. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Dosen nur auf einem kurzen, verkehrsarmen Abschnitt einsetzen und anschließend wieder entfernen.

5. Wann ist Hupen erlaubt?

Wie das Klappern von Blechdosen sorgt auch ein Hupkonzert im Hochzeitskonvoi oft für Aufmerksamkeit und verursacht Lärm. Laut § 16 Abs. 1 StVO sind Schallzeichen wie die Hupe nur in zwei Fällen zulässig: zur Warnung bei Gefahr oder außerhalb geschlossener Ortschaften zur Ankündigung eines Überholvorgangs.

Ein gemeinschaftliches Hupen aus Freude ist daher nicht erlaubt und kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. In der Praxis wird ein kurzes Hupen nach der Trauung jedoch vielerorts geduldet – solange niemand belästigt oder gefährdet wird. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte es bei einem kurzen Signal belassen.

6. Ist ein Hochzeitskorso überhaupt erlaubt?

Ein Hochzeitskorso ist straßenverkehrsrechtlich nicht gesondert geregelt und grundsätzlich zulässig – sofern keine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgt. Entscheidend ist das Verhalten der Beteiligten: Wer andere behindert oder gefährdet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Damit es nicht zu Problemen kommt, sollten sich alle Fahrzeuge rücksichtsvoll in den Verkehr einfügen, genügend Abstand halten und die Verkehrsregeln beachten.

Wichtig zu wissen: Ein Hochzeitskorso sollte nicht wie ein geschlossener Verband (§ 27 StVO) wirken – etwa durch enge Blockbildung oder gemeinsames Überfahren roter Ampeln. Für solche Fahrten ist eine Genehmigung erforderlich, ohne sie droht ein Bußgeld.

7. Welche Bußgelder drohen bei Hochzeitsfahrten?

Bei Hochzeitsfahrten können verschiedene Verstöße mit Bußgeldern geahndet werden. In zwei Fällen drohen zusätzlich Punkte in Flensburg:

  • Unzureichend gesicherter Schmuck mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer: 60 EUR, 1 Punkt
  • Unzureichend gesicherter Schmuck mit Unfallfolge: 75 EUR, 1 Punkt

Eine Übersicht möglicher Verstöße und Bußgelder stellt der ACV im Ratgeber-Bereich seiner Website bereit.

Quelle: ACV Automobil-Club Verkehr

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