Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt Brandenburg an der Havel nimmt zu dem Leserbrief des Tierschutzvereins Brandenburg e. V. vom 3. November 2025 bei Meetingpoint wie folgt Stellung:
Die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz für das Tierheim in der Caasmannstraße läuft derzeit. Ziel der Stadt ist es, das Verfahren zügig und rechtssicher abzuschließen. Eine abschließende Entscheidung kann jedoch erst getroffen werden, wenn alle erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen und eine abschließende Vor-Ort-Prüfung erfolgt ist.
Von einer Verzögerung durch die Behörde kann daher keine Rede sein. Der Ablauf entspricht den gesetzlichen Vorgaben für ein ordnungsgemäßes Prüfverfahren. Eine neue Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz ist grundsätzlich erforderlich, wenn sich wesentliche Umstände ändern – etwa bei einem Wechsel der verantwortlichen Personen oder bei baulichen Veränderungen der Tierunterkünfte,
betont der Beigeordnete Thomas Barz.
Wesentliche Unterlagen zur Beurteilung der fachlichen Eignung der verantwortlichen Personen wurden erst am 13. Oktober 2025 eingereicht. Zu einem vollständigen Antrag gehören insbesondere:
- Nachweise zu den baulichen und personellen Voraussetzungen,
- ein aktuelles Führungszeugnis der verantwortlichen Personen,
- der Nachweis einer Sachkunde zu den betreuten Tierarten.
Der Nachweis dieser Sachkunde setzt sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten voraus. Diese werden in einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung sowie in einer praktischen Leistungsprüfung bewertet, bei der der sichere und sachgerechte Umgang mit Tieren bewertet wird. Alle Bestandteile sind zwingend erforderlich, um eine vollständige Sachkunde nachzuweisen.
Die Behörde ist verpflichtet, jeden Antrag auf Grundlage des geltenden Rechts zu prüfen – in diesem Fall des Tierschutzgesetzes, der Tierschutz-Hundeverordnung sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Hierfür ist eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation notwendig, um den Anforderungen des Tierschutzes ebenso wie den rechtlichen Bestimmungen gerecht zu werden.
Ein Bescheid kann erst nach Abschluss der fachlichen Bewertung ergehen. Bis dahin gilt die bestehende Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz aus dem Jahr 2019 weiter.