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Startseite » Blog » Plangenehmigung für die Brücke am Altstädtischen Bahnhof liegt vor – „Der Ersatzneubau ist gerechtfertigt und aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich.“
„Der Ersatzneubau ist gerechtfertigt und aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich.“
Die „Plangenehmigung für die Baumaßnahme B 1 Ersatzneubau Bauwerk 19:07 Altstädter Bahnhof in Brandenburg an der Havel“ liegt vor. Wenngleich die vom Land Brandenburg genehmigte Planung das Datum 19.02.2024 trägt, erreichte sie erst mit dem Posteingangsstempel vom 29. Februar 2024 das Brandenburger Rathaus.
Schade, das hätte die schönste Nachricht in meinem Bericht zu wichtigen Gemeindeangelegenheiten im Rahmen der Stadtverordnetenversammlung am 28. Februar sein können. Leider erreichte uns die Botschaft zu spät,
erläutert Oberbürgermeister Steffen Scheller. Natürlich sei die Genehmigung längst überfällig gewesen.
Die Verzögerung – wie schon mehrfach gesagt – war schlimm und wir hätten schon längst den Baufortschritt sehen wollen. Schließlich war die Teilfreigabe einmal für den Herbst 2024 geplant.
Stattdessen wurde Realität, was nach der Sperrung der „Brücke des 20. Jahrestages“ am 6. Dezember 2019 orakelt wurde: Müssen wir ein komplettes Planverfahren durchlaufen, sprechen wir über einen Baubeginn nicht vor 2024.
Zum Frühjahr 2024 liegt nun also die Plangenehmigung vor, die „die Grundlage für die detailscharfe Ausführungsplanung und Bauausführung“ bildet. Sie beinhaltet die Regelungen zu Immissionsschutz, Grundwasser- und Gewässerschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, bis hin zu Kampfmittelbeseitigung und Denkmalpflege („Im südlichen Bereich des Bauvorhabens, Auslaufbauwerk Havel, befindet sich das registrierte Bodendenkmal BD 4198, Brandenburg Altstadt 31, Siedlung slawisches Mittelalter.“). Und sie stellt fest:
Das rechtliche Erfordernis einer Planrechtfertigung ergibt sich aus der Erwägung, dass eine hoheitliche Planung wegen der von ihr ausgehenden Auswirkungen auf die Rechte Dritter ihre Rechtfertigung nicht schon in sich trägt. Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden. Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar.
Vorausgegangen war eine Machbarkeitsstudie für die „Knotenpunktgestaltung B 1/B 102“, in der fünf Varianten betrachtet wurden. Dazu heißt es:
Die Planfeststellungsbehörde folgt den Ausführungen des Vorhabenträgers zum Variantenvergleich und der gewählten Variante. Ein Ersatzbau analog des bisherigen Bestands kann aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht in Betracht kommen. Insbesondere die vor dem Brückenabriss bestandene Führung des Radverkehrs war nicht verkehrssicher und regelkonform.
So kommt es zum Knotenpunktumbau mit Verlegung der B 1 – wie folgt:
Bei diesem wurde auf die Rampe im Südwestquadranten verzichtet und alle Verkehre werden über die beiden östlichen Rampenfahrbahnen sowie den neuen vierarmigen Knotenpunkt zwischen B 102/Rampe und Spittastraße geführt. Im Ergebnis der Untersuchung zu den Auswirkungen auf die Verkehrsqualität bei einem Verzicht auf die südwestliche Parallelrampe – direkte Führung von Genthin in Richtung A 2 – konnte die Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlage mit Hilfe eines zweiten Linksabbiegestreifens auf der Magdeburger Landstraße sichergestellt werden. Berücksichtigt wurden dabei das Zukunftsquartier ‚Magdeburger Straße‘ sowie die … Verkehrsbelastungszahlen für das Prognosejahr 2030. Im Weiteren wurden dann Optimierungen der angepassten Variante insbesondere im Hinblick auf die Führung des öffentlichen Personennahverkehrs, der barrierefreien Verbindung zum Altstädter Bahnhof, der Vernetzung der verschiedenen Verkehrsträger, der Verkehrssicherheit sowie der Führung der Fuß- und Radwege betrachtet.
In der Gesamtabwägung heißt es:
Die Planfeststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, die Einflüsse auf die Umwelt geprüft und alle Belange in die Abwägung eingestellt sowie diese gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Die Planfeststellungsbehörde überzeugte sich davon, dass die negativen Wirkungen der Straßenbaumaßnahme soweit wie möglich minimiert sind. Das Straßenbauvorhaben ist mit den Belangen des Immissionsschutzes – hervorzuheben ist besonders der Lärmschutz – vereinbar. Im Rahmen der vorliegenden Maßnahme erfolgt der Ersatzneubau der aus Sicherheitsgründen bereits abgerissenen Brücke. Bei der Nichtumsetzung des geplanten Vorhabens (sogenannte Nullvariante) würden die unzureichenden Verkehrsverhältnisse nicht behoben werden. Der Ersatzneubau ist gerechtfertigt und aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich.
Welche Zeit die sich nun anschließende Ausführungsplanung beansprucht, die den Start der Bauausführung bestimmt, konnte der zuständige Landesbetrieb Straßenwesen noch nicht benennen.
Oberbürgermeister Steffen Scheller:
Ein Meilenstein auf dem Weg zu einer neuen Brücke ist geschafft. Ich werde mit der Stadtverwaltung auf eine zügige Durchführung der weiteren Vorbereitungen bis zur Vergabe der Bauleistungen dringen.
Quelle: Verwaltung

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