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Arbeitsschutz: Ferienjobs im Sommer – was Eltern und Jugendliche beachten müssen
Ferienjobs erfreuen sich bei vielen Jugendlichen insbesondere in den Sommerferien großer Beliebtheit. Allerdings dürfen minderjährige Schülerinnen und Schüler nicht jede Tätigkeit annehmen. Was erlaubt ist und was nicht, ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Arbeitsschutzministerin Ursula Nonnemacher appelliert vor Beginn der Sommerferien an Eltern und Jugendliche, sich über Möglichkeiten und Grenzen zu informieren: „Ein Ferienjob ist aus vielerlei Gründen eine sinnvolle Beschäftigung: Jugendliche haben die Möglichkeit, ihr erstes selbstverdientes Geld zur Erfüllung von Wünschen zu verwenden, gleichzeitig sammeln sie Erkenntnisse für eine Ausbildung und das spätere Berufsleben. Oberste Priorität bei Ferienjobs hat jedoch der Schutz der Gesundheit. Deswegen ist es wichtig, dass Jugendliche und Eltern wissen, welche Bestimmungen eingehalten werden müssen.“
Die Beschäftigung von Kindern im Alter von unter 15 Jahren ist grundsätzlich verboten. Kinder, die zwischen 13 und 15 Jahre alt sind, dürfen aber mit Einwilligung der Eltern täglich zwischen 8 und 18 Uhr bis zu zwei Stunden – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden – einer leichten Tätigkeit nachgehen. Dazu gehören beispielsweise das Austragen von Zeitungen und Werbeprospekten oder Nachhilfeunterricht.
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dürfen während der Schulferien für maximal vier Wochen im Kalenderjahr höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens zwölf Stunden Freizeit liegen. Am Wochenende dürfen Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nicht arbeiten. Ausnahmen von dieser Regel sind Ferienjobs unter anderem in Krankenhäusern und Pflegeheimen, in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft. Die Ruhepausen während der Arbeitszeit müssen mindestens 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über 6 Stunden betragen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, Schülerinnen und Schüler vor Beginn der Ferientätigkeit über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz aufzuklären. Sie müssen rechtzeitig prüfen, welche Tätigkeiten ohne Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit von Jugendlichen ausgeführt werden können. Die Ferienarbeit muss leicht und geeignet sein. Verboten sind für Jugendliche zum Beispiel Arbeiten, die ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, der Umgang mit gefährlichen Arbeitsgeräten sowie Alleinarbeit außer Sicht- und Rufweite fachkundiger Erwachsener.
Ausführliche Informationen zum Thema „Kinder- und Jugendarbeitsschutz“ sowie das Faltblatt „Ungetrübte Ferienarbeit – Was ist beim ,Jobben‘ zu beachten?“ sind auf der Internetseite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) eingestellt:
Fragen zu arbeitsschutzrechtlichen Aspekten u.a. bei Ferienarbeit werden am Arbeitsschutztelefon des LAVG unter der Rufnummer 0331/8683 – 444 montags bis donnerstags zwischen 8 und 15 Uhr sowie freitags zwischen 8 und 14 Uhr beantwortet.
Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
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