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Geänderte Coronavirus-Testverordnung ab 30.06.2022

Im Zuge der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung des Bundes vom 29.06.2022 (BAnz AT 29.06.2022 V1) wurde der § 4a TestV (Bürgertestung) inhaltlich neu gefasst.

Damit hat ab dem 30.06.2022 grundsätzlich nicht mehr jede Person Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest.

Auch anlasslose Bürgertestungen sind damit nicht mehr kostenfrei in den Corona-Testzentren möglich.

Das Bundesgesundheitsministerium führt dazu unter anderem das Folgende aus:

Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest haben unter anderem die folgenden Personen:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich allerdings gegenüber der testenden Stelle ausweisen (amtlicher Lichtbildausweis, Kinderpass…) und einen Nachweis erbringen, dass sie aus einem in § 4 Abs. 1 TestV genannten Gründen einen Anspruch auf eine kostenfreie Testung haben (z.B. ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation, Teilnahmebescheinigung der Studie, Bestätigung einer der genannten Einrichtungen, dass dort ein Besuch erfolgen soll, Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis über die übereinstimmende Wohnadresse, etc.).

Das Bundesgesundheitsministerium hat ein Musterformular bereitgestellt, welches zum Zwecke des Besuchs nach Bestätigung durch Pflegeeinrichtungen, etc. zur Vorlage bei der Teststelle genutzt werden kann.

Anspruch auf eine Bürgertestung mit Eigenbeteiligung von 3 Euro haben folgende Personen:

  • Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
  • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die
    • das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
    • ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).

Auch für Bürgertests mit Eigenbeteiligung ist es notwendig, den Anspruch nachzuweisen. (z. B. mit der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, Konzertkarten, dem Vorzeigen der Corona-Warn-App oder einer Selbstauskunft, dass einer der vorstehenden Gründe vorliegt und die Testung unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 € durchgeführt wurde)

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums sowie in der Coronavirus-Testverordnung in der Fassung vom 29.06.2022.

Quelle: Verwaltung

 

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