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Startseite » Blog » Einrichtung eines Schutzstreifens für den stadtauswärtigen Radverkehr in der Göttiner Straße und Göttiner Landstraße
Voraussichtlich ab Montag, den 11.08.2025, beginnen die Arbeiten zur Markierung eines Schutzstreifens für den Radverkehr in der Göttiner Straße und Göttiner Landstraße auf der stadtauswärtigen Fahrbahn. Die Arbeiten werden vorzugsweise außerhalb verkehrsstarker Zeiten ausgeführt, um mögliche Verkehrsbeeinträchtigungen zu minimieren. Es wird um Beachtung und erhöhte Aufmerksamkeit beim Passieren der Arbeitsstelle gebeten.
Für die Einrichtung von Radverkehrsanlagen stehen den Straßenbaulastträgern und Straßenverkehrsbehörden verschiedene bauliche und verkehrsorganisatorische Möglichkeiten zur Verfügung. Für die Auswahl ist ein intensiver Abwägungsprozess unter Betrachtung der konkreten Örtlichkeit erforderlich. Eine geeignete Maßnahme für die Göttiner Straße und Göttiner Landstraße ist die Führung des stadtauswärtigen Radverkehrs auf einem markierten Schutzstreifen auf der Fahrbahn.
Diese Form der Radverkehrsführung hat sich bereits an mehreren Stellen im Stadtgebiet bewährt z.B.: an der Willi-Sänger-Straße oder der Bauhofstraße (siehe Fotos).
Aufgrund der Straßen- und Platzverhältnisse vor Ort sowie dem vorhandenen straßenbegleitenden Baumbestand ist auch perspektivisch in auswärtiger Richtung der Göttiner Landstraße ein eigener baulicher Geh- und/ oder Radweg nicht zu realisieren. Es war daher anlässlich der aktuellen Sperrung der Planebrücke, aber auch im Hinblick auf eine dauerhafte Verkehrslösung abzuwägen, in welcher Verkehrsorganisation der Radverkehr auf der eigentlichen Straße geführt werden kann. Hier wurde der Schutzstreifen als am besten geeignete Radverkehrsführung gewählt.
Verkehrsführung während Baumaßnahme mit Umleitungsverkehr:
Der Gehweg ist lediglich für den stadteinwärts fahrenden Radverkehr freigegeben, jedoch besteht keine Benutzungspflicht. Der Radverkehr darf stadteinwärts auf der Fahrbahn fahren. Radfahrer, die diesen Gehweg nutzen, dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Dabei dürfen sie den Fußgängerverkehr weder behindern noch gefährden und haben besondere Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen.
Stadtauswärts muss der Radverkehr auf einem markierten Schutzstreifen fahren.
Dabei gilt auf der gesamten Strecke aufgrund des umleitungsbedingten erhöhten Verkehrsaufkommens eine reduzierte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in der Zeit von 6 bis 18 Uhr.
Beim Überholen des Radverkehrs ist durch Kraftfahrzeuge stets ein Seitenabstand von mindestens 1,50 Metern einzuhalten. Außerdem dürfen diese den Schutzstreifen nur im Bedarfsfall befahren, etwa beim Ausweichen im Begegnungsverkehr mit Lkw oder Bussen.
Dauerhafte Verkehrsführung nach der Baumaßnahme:
Die Verkehrsführung bleibt identisch zur Verkehrsführung während der Baumaßnahme. Lediglich die zulässige Höchstgeschwindigkeit ändert sich aufgrund des sich dann wieder reduzierten Verkehrsaufkommens für den gesamten Bereich auf 50 km/h.
Quelle: © Stadt Brandenburg an der Havel, Straßenverkehrsamt

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