
Alkoholisierter Störer in der Rettungsstelle Hochstrasse
Alkoholisierter Störer in der Rettungsstelle Hochstrasse pixabay In der Nacht zum Sonntag suchte ein alkoholisierter Mann (46) die Rettungsstelle des Krankenhauses auf. Dort krakelte er
Startseite » Blog » Anliegerpflichten im Winter – Verbot des Einsatzes von Streusalz
Wenn der Winter mit Schnee und Glätte kommt, wird schnelles Handeln erforderlich. Damit der Straßenverkehr gefahrlos funktioniert, wichtige Zufahrtsstraßen frei bleiben oder vorrangig geräumt werden und alle Verkehrsteilnehmer sicher an ihr Ziel kommen können, ist der Winterdienst auf mehrere Schultern verteilt. Zum einen auf die Stadt Brandenburg an der Havel mit ihren Dienstleistern MEBRA mbH und BDL GmbH und den Landesstraßenbetrieb, welche auf den Fahrbahnen und verkehrswichtigen Stellen (wichtige Kreuzungsübergänge, an Haltestellen und wichtige Radwege) den Winterdienst gemäß der Einteilung in Dringlichkeitsstufen durchführen. Zum anderen aber auch auf die Anlieger, die auf den Gehwegen und auf den Straßen der Reinigungsklasse C ihrer übertragenen Winterwartungspflicht nachzukommen haben.
Es muss jeder an das Grundstück angrenzende Gehweg geräumt und gestreut werden. Dazu zählen beispielsweise auch Garten- oder Garagengrundstücke.
Grundsätzlich gilt: Zuerst sind Schnee und Eis mechanisch zu räumen und erst danach abstumpfe Mittel einzusetzen. Breite Gehwege müssen nicht in ihrer gesamten Breite geräumt und gestreut werden. Es reicht ein 1,50 m breiter Streifen, damit auch Personen mit einem Kinderwagen oder Rollstuhl sicher aneinander vorbeikommen.
Auf Straßen, die nicht über einen Gehweg verfügen, ist zur bebauten Fahrbahnseite hin ein 1,50 m breiter Streifen für Fußgänger von Schnee freizuhalten und zu bestreuen.
An Straßenkreuzungen müssen die Gehwegflächen so von Schnee freigehalten und gestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Querungsbereichen gewährleistet ist.
Die allgemeine Räum- und Streupflicht gilt werktags von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Bei länger anhaltendem Schneefall muss in angemessenen Zeitabständen, ggf. mehrmals täglich, geräumt und gestreut werden.
Zum Streuen auf Gehwegen sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt, Späne oder Granulat zu verwenden. Verschiedene Hersteller bieten geeignete Streumittel abgepackt im Einzelhandel an. Mit Rücksicht auf unsere Umwelt (Bäume, Pflanzen, Boden und Gewässer) und die Tiere ist die Verwendung auftauender Stoffe, wie zum Beispiel Salz, auf Gehwegen nicht gestattet.
Das Salz verbindet sich bei Tauwetter mit Wasser zu einer säuerlichen Lösung, welche die Wurzeln von Bäumen und anderen Pflanzen angreift. Die geschwächten Bäume sind anfälliger für Infektionen durch Pilze und Bakterien. Viele Bäume und andere Pflanzen leiden durch die Streusalze unter einer gestörten Wasser- und Nährstoffversorgung. Verzögerter Blattaustrieb im Frühjahr, vorzeitiger Laubfall oder das Sterben von Pflanzenteilen bis hin zum Absterben der ganzen Pflanze sind die Folge. Die Schäden machen sich meist erst im darauffolgenden Sommer bemerkbar, wenn sich die Blätter an den Rändern braun verfärben oder Bäume bereits im Hochsommer völlig entlaubt sind. Viele Straßenbäume ereilt durch Streusalz ein schleichender Tod.
Zudem greift das Streusalz die Tierpfoten der (Haus-)Tiere, v.a. von Hunden und Katzen, an und führt zu Entzündungen an den Fußballen. Einige Hunde fressen gerne Schnee, was in Verbindung mit Streusalz zu ernsthaften Reizungen und Schäden der Magenschleimhaut führen kann.
Weiterhin gehen Korrosionsschäden an Brücken, Fahrzeugen und Gebäudeteilen häufig auf das Konto des winterlichen Streusalzes. Auch Schuhe und Kleidung werden ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen.
Streusalz ist lt. Straßenreinigungssatzung nur in folgenden Ausnahmen erlaubt.
Der zusammengeschobene Schnee ist so am Gehwegrand oder notfalls am Fahrbahnrand zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird.
Die Einläufe der Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind dabei von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee vom Grundstück darf nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden. Zum Schutz der im Winter besonders gefährdeten Pflanzen darf salzhaltiger Schnee nicht auf Baumscheiben oder begrünten Flächen abgelagert werden.
Die Regelungen zu den Anliegerpflichten können Sie in der aktuellen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung noch einmal nachlesen.
Tipps für alle Verkehrsteilnehmer:
Fragen oder Hinweise zum Thema Winterdienst können an die Stadtverwaltung unter den Telefon Nummer (03381) 58 31 19 und 58 31 40 gerichtet werden.
Quelle: Verwaltung
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