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8 Fragen und 8 Antworten zur Allgemeinverfügung Quarantäne der Stadt Brandenburg vom 28. April 2022

8 Fragen und 8 Antworten zur Allgemeinverfügung Quarantäne der Stadt Brandenburg vom 28. April 2022

Die aktuelle Allgemeinverfügung Quarantäne der Stadt Brandenburg an der Havel gilt seit dem 28. April 2022.
Die aktuelle Allgemeinverfügung Quarantäne der Stadt Brandenburg an der Havel gilt seit dem 28. April 2022.
8 Fragen und 8 Antworten zur Allgemeinverfügung Quarantäne der Stadt Brandenburg vom 28. April 2022

Die Allgemeinverfügung zur Quarantäne der Stadt Brandenburg an der Havel gilt in Anlehnung an die Bestimmungen des Robert-Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung (Stand: 14.01.2022). Sie tritt am 01.05.2022 in Kraft und ist zeitlich befristet bis zum 31.05.2022.

Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall auch abweichende Regelungen bzw. Anordnungen treffen. Dies gilt insbesondere bei Personalengpässen in medizinischen Einrichtungen, Krankenhäusern sowie Einrichtungen der Pflege und der kritischen Infrastruktur.

Eine gesonderte Rückmeldung/Anruf von Seiten des Gesundheitsamts erfolgt gegenüber positiv getesteten und engen Kontaktpersonen nicht mehr.

 

1. Mein Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung („Selbsttest“) ist positiv, was ist zu tun?

Ist ein Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung („Selbsttest“) positiv, besteht ein Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

Dieser muss aufgrund der großen Fehleranfälligkeit der Selbsttests entsprechend abgeklärt werden. Leiden Sie unter Symptomen, die auf eine mögliche Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hinweisen (typische Symptome sind z.B. Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) ist Rücksprache mit ihrem behandelnden Arzt bzw. dem Kinderarzt zu halten.

Dieser wird bei Bedarf einen PCR-Test durchführen.

Haben Sie keine Symptome, können Sie Ihr Ergebnis mittels zertifizierten Antigentest durch Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV (z.B. Bürgertest) überprüfen lassen und bei positivem Ergebnis ist dieses dann durch einen PCR-Test (Arzt oder PCR-Teststelle) bestätigen zu lassen. Hierfür können Sie sich auch an die Hotline 03381/ 701016 oder 701017 der Teststelle der Johanniter wenden, um einen PCR-Test durchführen zu lassen.

Gemäß der Coronavirus-Testverordnung haben alle betroffenen Personen nach positivem Antigentest Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test.

 

2. Mein zertifizierter Antigentest durch Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV (z.B. Bürgertest) ist positiv, was ist zu tun?

Ist ein zertifizierter Antigentest durch Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV (durchgeführt durch Apotheke, Schnelltestzentrum, Arzt) positiv, haben sich die betroffenen Personen unverzüglich abzusondern. Sie begeben sich also in häusliche Absonderung und verzichten auf Kontakte zu anderen Personen.

Ihr positives Testergebnis ist durch eine PCR-Testung bestätigen zu lassen.

Gemäß der Coronavirus-Testverordnung haben alle betroffenen Personen nach positivem Antigentest Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test. Wenn Krankheitssymptome bestehen, ist der Kinderarzt oder Hausarzt zu kontaktieren. Dieser wird bei Bedarf einen PCR-Test durchführen.

Symptomlose Personen mit positivem Antigentest können sich an die Hotline der Teststelle der Johanniter – Unfallhilfe 03381 701016 oder 701017 wenden. Auch der Hausarzt oder Kinderarzt kann den Test auf Anordnung des ÖGD durchführen.

Die vorübergehende Absonderung endet, falls der bei diesen Personen vorgenommene molekularbiologische (PCR-) Test ein negatives Ergebnis aufweist mit dem Vorliegen des negativen (PCR-) Testergebnisses. Ist das PCR-Testergebnis positiv besteht die Absonderungspflicht weiter. Die Absonderungsdauer beträgt grundsätzlich 10 Tage ohne abschließenden Test.

Gleichzeitig müssen die betroffenen Personen alle persönlichen Kontakte, die in den letzten drei Tagen vor Kenntnis des positiven Testergebnisses gepflegt wurden, selbstständig benachrichtigen.

Bis zur Vorlage des PCR-Testergebnisses kann diese Allgemeinverfügung mit dem Testergebnis eines zertifizierten Antigentests durch Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV als Quarantänebescheid/Absonderungsbescheid vorgelegt werden.

 

3. Wie lange muss ich mich absondern, wenn der PCR-Test positiv ausfällt?

Betroffene Personen müssen sich absondern, wenn ihnen durch eine ausgewiesene PCR-Teststelle oder von für die Durchführung von PCR-Tests berechtigten Personen ein positives Testergebnis, unabhängig vom Status einer engen Kontaktperson oder Verdachtsperson mitgeteilt wird.

Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses absondern. Sie haben ihre engen Kontaktpersonen der letzten 3 Tage zu benachrichtigen.

Die Absonderungsdauer beträgt grundsätzlich 10 Tage ohne abschließenden Test.

Bei positivem (PCR)-Testergebnis endet die Absonderung nach 10 Tagen, gerechnet ab Erstnachweis des Erregers (Abnahmedatum des positiven Tests). Bei weiter anhaltender Symptomatik hat die betroffene Person Kontakt mit dem Hausarzt oder der Hausärztin aufzunehmen, diese entscheiden ggf. über eine Arbeitsunfähigkeit.

Personen mit positivem PCR-Testergebnis erhalten grundsätzlich einen gesonderten Absonderungsbescheid/Quarantänebescheid von der Stadt Brandenburg.

Da dieser aber zeitlich verzögert eintrifft, haben sich die Personen bis dahin nach den Maßgaben der Allgemeinverfügung der Stadt Brandenburg abzusondern.

Dem Absonderungsbescheid/Quarantänebescheid wird der positive PCR-Befund beigelegt.

Mit diesem Befund können Sie sich durch eine Apotheke oder einen Arzt ein Genesenenzertifikat ausstellen lassen.

 

4. Wie verhalte ich mich als Verdachtsperson?

Zeigen betroffene Personen Symptome, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, und haben sie sich aufgrund der Symptome bspw. nach ärztlicher Beratung oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes einer molekularbiologischen Testung auf SARS-CoV-2 (PCR-Testung) unterzogen, gelten sie als Verdachtspersonen.

Sie müssen sich unverzüglich absondern und haben ihre engen Kontaktpersonen der letzten 3 Tage zu benachrichtigen.

Für Verdachtspersonen, bei denen der durchgeführte PCR-Test negativ ist, endet die Absonderung mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses. Im Fall eines positiven Testergebnisses wird die Absonderung fortgesetzt. Es gelten dann die Regelungen für positiv Getestete.

 

5. Wann bin ich eine enge Kontaktperson und was muss ich tun?

Personen die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) enge Kontaktpersonen sind, haben sich selbstverantwortlich in Quarantäne zu begeben und zu testen, nachdem ihnen der Kontakt zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall bekannt wird.

So gelten beispielsweise Personen, die mit der positiv getesteten Person in einem Haushalt zusammenleben (Haushaltsangehörige) immer als enge Kontaktpersonen.

Sie sind auch eine enge Kontaktperson, wenn länger als zehn Minuten Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person ohne Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern und ohne Mund-Nasen-Schutz bzw. FFP2-Maske bestand.

Sofern betroffenen Personen mitgeteilt wird oder ihnen bekannt ist, dass sie enge Kontaktpersonen sind, so haben sie sich nach Maßgabe der Allgemeinverfügung entsprechend abzusondern.

Enge Kontaktpersonen müssen sich für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben (absondern).

Der erste volle Tag der Quarantäne ist der Tag nach dem letzten Kontakt zum bestätigten COVID-19-Fall.

Die Quarantäne endet mit Ablauf des 10. Tages ohne abschließenden Test, wenn während der Absonderung keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind.

Enge Kontaktpersonen (auch Haushaltsangehörige als enge Kontaktpersonen zu einem positiv bestätigten Fall, Schüler, Kitakinder etc.), die nicht die Ausnahmen von der Quarantäne nach Ziffer 2.5 der Allgemeinverfügung erfüllen (siehe dazu Frage 7), haben sich nach Maßgabe der Allgemeinverfügung Quarantäne vom 28.04.2022 abzusondern.

Enge Kontaktpersonen erhalten einen Quarantänebescheid bspw. für ihren Arbeitgeber falls sie diesen benötigen. Dazu wenden sie sich bitte per E-Mail: gesundheitsamt@stadt-brandenburg.de oder per Post an das Gesundheitsamt, Klosterstraße 14,14770 Brandenburg an der Havel. Hierbei wird um Mitteilung des vollständigen Namens, des Geburtsdatums, der Anschrift sowie bei engen Kontaktpersonen den Namen des positiv bestätigten Falls (Infizierter) und die Angabe, wann der letzte Kontakt zu diesem bestätigten Fall bestand gebeten.

 

6. Kann ich die Quarantänedauer/Absonderungsdauer von 10 Tagen auch verkürzen?

Es besteht die Möglichkeit der Verkürzung der Absonderungsdauer (Freitestung) für positiv getestete Personen und enge Kontaktpersonen, wenn sie asymptomatisch sind

  • Die Quarantäne enger Kontaktpersonen bzw. Absonderung von Infizierten endet mit Ablauf des 7. Tages mit Nachweis mittels zertifizierten Antigentest durch Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV (Bürgertestung) bei Probenentnahme frühestens am 7. Tag. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler und betreute Kinder in Horteinrichtungen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen, da für diese ab 01. Mai 2022 keine serielle Testpflicht mehr in den Einrichtungen besteht.

Ein Nachweis mittels zertifizierten Antigentest durch Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV (Bürgertestung) soll vorzugswürdig durchgeführt werden, um die Verfügbarkeit von PCR-Testkapazitäten zu schonen.

Positiv getestete Personen müssen zudem vor Probenentnahme seit 48 Stunden symptomfrei sein.

Der negative Testnachweis ist jeweils dem Gesundheitsamt per E-Mail an gesundheitsamt@stadt-brandenburg.de zu übermitteln. Mit erfolgter Übermittlung des negativen Testergebnisses endet die Quarantäne bzw. Isolierung frühestens mit Ablauf des 7. Tages 24:00 Uhr, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung bedarf, automatisch. Für positiv getestete Personen endet die Quarantäne auch bei Übermittlung eines von einem Labor bestätigten PCR-Testes, der einen Ct-Wert über 30 ausweist, entsprechend.

Zum Zwecke der Testung darf der Absonderungsort unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen verlassen werden.

Erfährt eine enge Kontaktperson, dass sie positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.

 

7. Wer muss nicht in Quarantäne?

Ausnahmen von der Quarantäne bestehen für folgende enge Kontaktpersonen:

  1. Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung), insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson))
  2. Personen mit einer zweimaligen Impfung, wenn diese zusätzlich:

a) einen positiven spezifischen Antikörpertest nachweisen können, der vor der ersten Einzelimpfung erfolgt ist.

b) über einen PCR- Testnachweis verfügen, dass sie mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert gewesen sind und die Infektion vor Erhalt der 2. Impfstoffdosis erfolgt ist

c) über einen PCR- Testnachweis verfügen, dass sie mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert gewesen sind und die Infektion nach Erhalt der 2. Impfstoffdosis erfolgt ist. Seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung müssen 28 Tage vergangen sein.

3. Geimpfte Genesene (Geimpfte, die sich nach einer Impfung infiziert haben oder Genesene, die eine Impfung nach der Erkrankung erhalten haben oder Menschen mit positiven spezifischen Antikörpertest vor der ersten Impfung und nachfolgender Impfung) wobei die Infektion oder Impfung weniger als 90 Tage zurückliegt.

4. Personen mit einer zweimaligen Impfung, wenn die zweite Einzelimpfung nicht mehr als 90 Tage zurückliegt, gilt auch für COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)

5. Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag nach dem Datum der Abnahme des positiven PCR-Tests

Alle Angaben beziehen sich auf in der EU zugelassene Impfstoffe oder solche, die im Ausland zugelassen sind und von Ihrer Formulierung her identisch mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff sind.

Alle Personen müssen asymptomatisch sein.

Sie sollten aber verstärkt auf Schutzmaßnahmen (Maske tragen bei Kontakten zu anderen Personen, regelmäßige Selbsttests oder Bürgertestungen) achten und auf nicht notwendige Kontakte verzichten.

Treten Symptome auf, die mit einer Coronavirus Infektion vereinbar sind, müssen sich die Betroffenen trotz Ausnahmeregelung in Quarantäne begeben und das Gesundheitsamt informieren.

Außerdem sollte Kontakt zum Hausarzt/-ärztin aufgenommen werden, der Sachverhalt geschildert und ein Termin für einen PCR-Test vereinbart werden.

 

8. Wie habe ich mich in Quarantäne zu verhalten und auf was muss ich achten?

Die Wohnung darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Stadt verlassen werden. Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, auf einer Terrasse oder einem Balkon ist nur alleine oder mit Personen des gleichen Hausstandes mit Abstand von mindestens 1,50 m sofern sich diese Personen ebenfalls in Absonderung befinden, gestattet.

Es ist eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Hausstand der betroffenen Person lebenden Personen sicherzustellen. (Bspw. getrennte Einnahme der Mahlzeiten, regelmäßiges Händewaschen und vermehrtes Lüften.)

Es darf kein Besuch empfangen werden.

Enge Kontaktperson, die sich in Quarantäne befinden haben ein Tagebuch zu führen, in dem – soweit möglich – zweimal täglich die Körpertemperatur und – soweit vorhanden – der Verlauf von Erkrankungszeichen sowie allgemeine Aktivitäten und der Kontakt zu weiteren Personen festzuhalten sind.

Zeigen enge Kontaktpersonen Krankheitszeichen, die mit einer SARS-CoV-2 Infektion vereinbar sind (typische Symptome sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) oder verschlechtert sich bei positiv getesteten Personen oder Verdachtspersonen der Gesundheitszustand, ist der Hausarzt oder die Hausärztin zu kontaktieren. Vorab und beim Kontakt mit medizinischem Personal hat die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie enge Kontaktperson zu einer Person ist, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist. Verdachtspersonen und positiv bestätigte Fälle haben dies medizinischem Personal ebenfalls mitzuteilen.

Die Stadt ist durch den Einweisenden über eine Einweisung in Kenntnis zu setzen.

 

Hinweis:

Weitere Informationen können Sie der Allgemeinverfügung der Stadt Brandenburg an der Havel über die Absonderung von Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS -CoV-2 (COVID-19) getesteten Personen (Allgemeinverfügung Quarantäne) vom 28.04.2022 entnehmen.

Für alle enge Kontaktpersonen (auch die hier unter Nummer 7 genannten) bei denen bereits bekannt ist, dass Sie Kontaktpersonen zu einem positiv bestätigten Fall sind, bei dem eine besorgniserregende Virusvariante (also VOI oder VOC außer Alpha – B.1.1.7 oder Delta – B1.617.2 oder Omikron- B.1.1.529 sowie Sublinien) nachgewiesen wurde, endet die Absonderung erst nach 14 Tagen. Hier besteht keine Möglichkeit der Freitestung und die Quarantäne/Absonderung kann nicht verkürzt werden.

Bestehen nach Erhalt des Absonderungsbescheides/Quarantänebescheides Fragen, wenden Sie sich an das Gesundheitsamt.

 

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten:

E-Mail: gesundheitsamt@stadt-brandenburg.de

Telefon: (03381) 58-5301

 

Postweg: Gesundheitsamt Stadt Brandenburg, Klosterstraße 14,14770 Brandenburg an der Havel

Aufgrund des situationsbedingten hohen Anrufer-Aufkommens wird darum gebeten, Mitteilungen möglichst per E-Mail vorzunehmen.

 

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