Die Grundwassernutzung wird ab 1. Juli 2025 eingeschränkt, die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern verboten


Die Folgen der Hitze und des Wassermangels sind vielerorts sichtbar. © Stadt Brandenburg an der Havel / Th. Messerschmidt

Veröffentlichung der Allgemeinverfügung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Brandenburg an der Havel am 30. Juni 2025

Die bevorstehende Allgemeinverfügung zu Einschränkungen der Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern und der vorsorgenden Einschränkung der Nutzung des Grundwassers ist wegen der geringen Wasserführung der Fließgewässer und dem erheblichen Absinken des Wasserstandes der Seen und Teiche erforderlich. Mit dem Verbot der Wasserentnahme aus den Oberflächengewässern soll dieser besorgniserregenden Entwicklung, verbunden mit der Gefahr der Verschlechterung der Wasserqualität, entgegengewirkt werden.

Trotz der gehäuften Niederschläge im Jahr 2024 und der diesjährigen Winterniederschläge leidet der natürliche Wasserhaushalt weiterhin unter den Folgen des Wassermangels der extrem trockenen Vorjahre 2018 bis 2023, so dass der Wasserhaushalt noch immer nicht stabilisiert werden konnte. Die sich fortsetzende und, prognostiziert, vorerst anhaltende trockene Witterung, die hohen Temperaturen, oftmals mit starken Winden einhergehend, und dementsprechend die hohe Verdunstung, verschärfen die wasserwirtschaftliche Situation nun wieder von neuem. Die Grundwasserspiegel beginnen wiederholt zu sinken und in den Fließgewässern des Einzugsgebietes der Havel kommt es erneut zu geringen Durchflüssen (Niedrigwasserampel; weitere Informationen auf den Internetseiten des LfU)

Um weitere negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und somit den ökologischen Zustand zu vermeiden bzw. größtmöglich einzuschränken, müssen die Oberflächengewässer und vorsorgend das Grundwasser vor jeder vermeidbaren weiteren Beeinträchtigung geschützt werden. Eine effektive Niedrigwasserbewirtschaftung ist daher unumgänglich. Die Notwendigkeit, die Entnahmen aus Oberflächengewässern und dem Grundwasser zu untersagen beziehungsweise zu beschränken, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Mindestabflüsse im unteren Havelgebiet und die Einhaltung der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie sichergestellt werden müssen. Um einer weiteren Verminderung des Wasserstandes beziehungsweise der Wasserführung sowie vorsorglich weiterer Grundwasserabsenkungen entgegenzuwirken ist es daher erforderlich, das Entnehmen von Wasser aus Oberflächengewässern, zu verbieten und Grundwasserentnahmen zeitlich zu beschränken.

Es wird folgende Einschränkungen geben, die in Form einer Allgemeinverfügung verordnet werden:

1. Die Ausübung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs – Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern durch Pumpen oder Ableiten – wird für alle Oberflächengewässer der Stadt Brandenburg an der Havel verboten*.

Ausgenommen vom Verbot sind Wasserentnahmen mittels Saugwagen zur Bewässerung von Bäumen und Sträuchern auf öffentlichem Grund.

2. Die Beregnung mittels Grundwasser privater Grün- und Gartenflächen wird auf die Zeit von 18:00 Uhr bis 08:00 Uhr begrenzt.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Brandenburg an der Havel am 30. Juni 2025 in Kraft.

 

Zusätzlich möchte das Sachgebiet Natur- und Wasserschutz auch nochmal auf die in den Vorjahren bereits veröffentlichten Maßnahmen zum sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser hinweisen:

  1. Angepasste Bewässerung (spät abends oder früh morgens, möglichst ohne direkte Sonneneinstrahlung).
  2. Pflanzen möglichst nicht von oben bewässern, sondern gezielt am Wurzelballen.
  3. In regenreichen Perioden möglichst viel Regenwasser speichern und in regenarmen Zeiten zur Bewässerung nutzen (dazu sollte jetzt vorausschauend die Installation von neuen Regentonnen oder Zisternen ins Auge gefasst werden).
  4. Nicht täglich bewässern (lieber 1 bis 2x die Woche kräftig).
  5. Bedarfsgerecht bewässern.
  6. Prioritäten bei der Bewässerung setzen.

 

*An dieser Stelle soll hinweisend festgehalten werden, dass gemäß § 26 Absatz 3 WHG eine Entnahme von Oberflächenwasser aus Bundeswasserstraßen – hier die Havel – grundsätzlich ganzjährig verboten ist. Auf Grundlage von § 43 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist zumindest das Schöpfen mit Handgefäßen erlaubt.

Quelle: © Stadt Brandenburg an der Havel / Th. Messerschmidt

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