
THB punktet mit Praxisbezug und Starthilfe
THB punktet mit Praxisbezug und Starthilfe Der Praxisbezug spielt eine wichtige Rolle beim Studium an der THB. Foto: THB © Matthias Baumbach THB punktet mit
Startseite » Blog » Corona-Update: Ab 1. März nur noch Maskenpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
Knapp drei Jahre nach den ersten Corona-Fällen enden fast alle Corona-Schutzmaßnahmen zum 1. März 2023. Ab Mittwoch entfällt auch die Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeheimen.
Damit werden die letzten landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen aufgehoben. Auch der Bund setzt dann fast alle mit dem Infektionsschutzgesetz bundesweit geregelten Test- und Maskenpflichten aus. Allein für Besucherinnen und Besucher von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht.
Die Antwort auf eine aktuell häufig gestellte Frage: Ab dem 1. März müssen Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeinrichtungen keinen Corona-Test mehr machen. Einzig die Maskenpflicht bleibt für sie noch bis zum 7. April 2023 bestehen.
Wer Patientinnen und Patienten oder Heimbewohner und Heimbewohnerinnen besucht, wer Arzttermine wahrnimmt, muss weiterhin eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Dies ist die einzige noch verbliebene Corona-Regel, die nach dem Bundes-Infektionsschutzgesetz (§ 28b) zum Schutz vulnerabler Gruppen bundesweit weiterhin gilt.
Erster positiver Fall in Brandenburg im März 2020
Der erste positive Corona-Fall in Brandenburg wurde am 2. März 2020 offiziell bestätigt – bei einem 51-Jährigen Mann aus Oberhavel, der zuvor in Südtirol im Urlaub war. Damit war das Virus in Brandenburg angekommen.
Keine Absonderungspflicht
Die Absonderungspflicht für SARS-CoV-2 infizierte Personen wurde in Brandenburg zum 13. Februar 2023 aufgehoben. Die Quarantänepflicht für Kontaktpersonen entfiel bereits zum 6. Mai 2022.
Aktuelle Verordnungen
Bund: Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung (Inkrafttreten: 01.03.2023)
Land: Verordnung zur Aufhebung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung (Inkrafttreten: 01.03.2023)
Quelle: Verwaltung
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