
Endspurt im 21. „Undine“-Märchenwettbewerb
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Startseite » Blog » Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 3 L 554/22 alle Eilanträge des Betreibers der „Tierauffangstation Schmerzke“ abgewiesen und die Bescheide des Veterinäramtes der Stadt Brandenburg an der Havel in vollem Umfang bestätigt.
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 3 L 554/22 alle Eilanträge des Betreibers der „Tierauffangstation Schmerzke“ abgewiesen und die Bescheide des Veterinäramtes der Stadt Brandenburg an der Havel in vollem Umfang bestätigt.
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 3 L 554/22 alle Eilanträge des Betreibers der „Tierauffangstation Schmerzke“ abgewiesen und die Bescheide des Veterinäramtes der Stadt Brandenburg an der Havel in vollem Umfang bestätigt. Der entsprechende Beschluss vom 29.09.2022 wurde der Stadt am 04.10.2022 zugestellt.
Das Gericht hat bestätigt, dass die Veterinärbehörde zu Recht die sofortige Vollziehung der Fortnahme des gesamten Tierbestandes und dessen anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten des Betreibers der „Tierauffangstation“ angeordnet hat.
Das Gericht bestätigt, dass die Tiere tierschutzwidrig gehalten und damit erheblich vernachlässigt wurden. Es sei in mehrfacher Hinsicht festgestellt worden, dass die Tiere nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht waren. Angesichts der Vielzahl und der Schwere der Verstöße sei die Maßnahme der Stadt Brandenburg an der Havel erforderlich und verhältnismäßig gewesen.
Auch in einem Hauptsacheverfahren werde sich die Wegnahme und anderweitige Unterbringung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, sodass kein Anspruch auf (vorläufige) Rückgabe der Tiere bestehe.
In gleicher Weise hat das Verwaltungsgericht über das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot gegen den Betreiber der „Tierauffangstation“ geurteilt. Die Stadt Brandenburg an der Havel hatte dem Betreiber sofort vollziehbar untersagt, Tiere jeder Art und Rasse zukünftig zu halten und zu betreuen.
Die vorgefundenen Zustände lassen nach der Auffassung des VG Potsdam nur den Schluss zu, dass der Betreiber den Anforderungen des Tierschutzgesetzes grob zuwidergehandelt hat und auch für die Zukunft nicht zu erwarten ist, dass sich der Betreiber den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprechend verhalten wird. Ein milderes Mittel sei nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich, um künftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen. Die Einlassungen im Verfahren zeugen aus Sicht des Gerichtes von fehlender Einsicht und Bereitschaft, die bisherigen Zustände und Abläufe zu verändern.
Im Hinblick auf die hohen Unterbringungskosten des Tierbestandes hält das VG Potsdam auch die Anordnung der Veräußerung des gesamten Tierbestandes für rechtmäßig. Auch insoweit habe die Stadt Brandenburg an der Havel ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Auch unabhängig von einem Durchsuchungsbeschluss, den das AG Brandenburg auf Antrag der Veterinärbehörde vor der Maßnahme erlassen hatte, hätte der Betreiber gemäß den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes die Kontrollen dulden und an diesen mitwirken müssen.
Quelle: Verwaltung
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